gebühren zurückerstattet werden, obwohl die Kosten für die Inanspruchnahme eines öffentlichen Dienstes auch in ihrem Fall entstanden sind. Der Prüfungserfolg ist demnach entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers kein taugliches Kriterium für eine Kostenauflage. Aufgrund der beteiligten Interessen, die in der vorliegenden Konstellation zumindest schwerpunktmässig beim Gesuch- oder Antragsteller anzusiedeln sind, bildet § 34 Abs. 4 Satz 2 VRPG grundsätzlich eine genügende gesetzliche Grundlage, um einem Kandidaten der Anwaltsprüfungen Expertisekosten für die Abklärung seiner Urteilsfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit zu belasten.