Entsprechend besteht Grund zur Annahme, nicht nur die Kosten des Verfahrens zur Abklärung der fachlichen Eignung für den Anwaltsberuf mittels Prüfungen, sondern auch diejenigen zur (gutachterlichen) Abklärung der Urteilsfähigkeit bzw. psychischen Eignung für den Anwaltsberuf entstünden aus der Inanspruchnahme eines öffentlichen Dienstes, auch wenn insoweit für die Kostenauflage keine spezifische gesetzliche Grundlage existiert. Das Interesse an der Abklärung der psychischen Eignung für den Anwaltsberuf liegt primär beim betroffenen Prüfungskandidaten, der zu den Anwaltsprüfungen zugelassen werden möchte, um sich nach bestandenen Prüfungen und