zu leistenden Gebühr für die angetretene Anwaltsprüfung in Höhe von Fr. 2'000.00. Entsprechend besteht Grund zur Annahme, nicht nur die Kosten des Verfahrens zur Abklärung der fachlichen Eignung für den Anwaltsberuf mittels Prüfungen, sondern auch diejenigen zur (gutachterlichen) Abklärung der Urteilsfähigkeit bzw. psychischen Eignung für den Anwaltsberuf entstünden aus der Inanspruchnahme eines öffentlichen Dienstes, auch wenn insoweit für die Kostenauflage keine spezifische gesetzliche Grundlage existiert.