Um eine Gebühr für die Inanspruchnahme eines öffentlichen Dienstes handelt es sich ferner bei der von den Kandidaten der Anwaltsprüfungen gemäss § 19 Abs. 2bis EG BGFA i.V.m. § 16 Abs. 1 lit. a der Anwaltsverordnung vom 18. Mai 2005 (AnwV; SAR 290.111) zu leistenden Gebühr für die angetretene Anwaltsprüfung in Höhe von Fr. 2'000.00.