Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.516 vom 22. März 2018, Erw. 9). Im aargauischen Recht besteht mit § 19f der Verordnung über den Vollzug des Strassenverkehrsrechts vom 12. November 1984 (Strassenverkehrsverordnung, SVV; SAR 991.111) eine explizite gesetzliche Grundlage für die Überwälzung der Kosten einer verkehrsmedizinischen oder verkehrspsychologischen Untersuchung auf die Betroffenen. Ein Rückgriff auf § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG erübrigt sich somit diesbezüglich.