Ausserdem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Inhabern von Führerausweisen für Motorfahrzeuge, die sich einer Fahreignungsabklärung nach Art. 15d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), z.B. einer verkehrsmedizinischen Untersuchung, unterziehen müssen, mit den Kosten dieser Untersuchung belastet werden dürfen. Begründet wird dies unter anderem damit, dass die erwähnten Untersuchungskosten eine Gebühr für die Inanspruchnahme eines öffentlichen Dienstes darstellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.516 vom 22. März 2018, Erw. 9).