3.2. Beim Verfahren auf Zulassung zu den Anwaltsprüfungen handelt es sich um ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren. Erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind zwar grundsätzlich unentgeltlich (§ 31 Abs. 1 VRPG). Eine Ausnahme davon bildet jedoch insbesondere § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG, wonach die Kosten von Expertisen in jeder Instanz, also auch im erstinstanzlichen Verfahren, den Parteien belastet werden können, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt. Im Zentrum der Beurteilung dessen, ob anfallende Kosten für Expertisen einer Partei auferlegt werden können, steht somit im erstinstanzlichen wie auch im Beschwerdeverfahren die Interessenlage.