3. 3.1. Grundlage für die Kostenauflage an den Beschwerdeführer bildet § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG, wonach Kosten von Expertisen in jeder Instanz den Parteien belastet werden können, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt. Nach dem Dafürhalten der Vorinstanz erfolgte die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in seinem Interesse, nachdem er sich erneut zu den Anwaltsprüfungen angemeldet habe. Er habe sich mit seiner Begutachtung auch explizit einverstanden erklärt. Demnach habe er die Kosten für das Gutachten zu tragen.