Gestützt auf dieses Gutachten stellte die Anwaltskommission mit Entscheid vom 17. Mai 2021 die Urteils- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von § 15 Abs. 1 lit. a EG BGFA fest, mit der Folge, dass der Beschwerdeführer mit separatem Entscheid zu den im Sommer 2021 durchgeführten Anwaltsprüfungen zugelassen wurde. Insoweit (Dispositiv- Ziffer 1) ist der Entscheid vom 17. Mai 2021 unbestritten. Im Streit liegt einzig Dispositiv-Ziffer 2 dieses Entscheids, wonach der Beschwerdeführer die -8- Kosten für das Gutachten von Dr. med. D. in Höhe von Fr. 12'000.00 zu tragen hat.