Syndroms zu erwägen, wobei sich diesbezüglich kein eindeutiges Bild ergebe. Die angeführten charakterlichen Auffälligkeiten seien aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht derart ausgeprägt, dass man den Beschwerdeführer als für den Anwaltsberuf urteils- bzw. handlungsunfähig ansehen müsste.