Zur Notwendigkeit einer unabhängigen fachlichen Beurteilung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde in Erw. 7.2.4 des Entscheids vom 24. August 2020 ausgeführt, zum Schutz des Publikums müsse im Zweifelsfall an die Urteilsfähigkeit eines Anwalts ein strenger Massstab angelegt werden. Bis zum Vorliegen eines (neuen) Gutachtens zur Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Anwaltsberuf werde deshalb -7-