Auf ein vom Beschwerdeführer beigebrachtes Gutachten von Dr. med. H. vom 30. Juli 2020, worin sich dieser mit den Gutachten von Dr. med. B. und den davon abweichenden Einschätzungen von E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, R., und Dr. F., Facharzt Psychiater, aus S. in T., auseinandersetzte, Fremdauskünfte des Therapeuten med. pract. G., Forensik der I. (I.), verwertete und zusammenfassend schlussfolgerte, es gebe aus psychiatrischer Sicht keine Gründe, die gegen die Eignung des Beschwerdeführers als Anwalt sprächen, konnte die Anwaltskommission gemäss den Ausführungen im Entscheid vom 24. August 2020 (Erw. 7.2.2) wiederum nicht vorbehaltlos abstellen.