Mit den vom ihm im weiteren Verlauf eingereichten Stellungnahmen/Gutachten anderer psychiatrischer Fachpersonen vermochte der Beschwerdeführer aus Sicht der Anwaltskommission jeweils nicht genügend darzulegen, dass seit der Erstellung der psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B. wesentliche Änderungen der Situation bzw. eine Besserung der dem Beschwerdeführer von Dr. med. B. diagnostizierten Persönlichkeitsstörung eingetreten wäre.