B. vom 25. Oktober 2016 samt Nachtrag vom 18. November 2016, worin dieser zum Schluss gelangt sei, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leide, die dazu führe, dass die Urteilsfähigkeit in Bezug auf Eingaben bei Behörden als einem wesentlichen Aspekt der anwaltlichen Tätigkeit in vielen Fällen aufgehoben sei. Mit den vom ihm im weiteren Verlauf eingereichten Stellungnahmen/Gutachten anderer psychiatrischer Fachpersonen vermochte der Beschwerdeführer aus Sicht der Anwaltskommission jeweils nicht genügend darzulegen, dass seit der Erstellung der psychiatrischen Gutachten von Dr. med.