II. 1. Eine der Voraussetzungen für die Zulassung zu den Anwaltsprüfungen bildet gemäss § 15 Abs. 1 lit. a EG BGFA die Handlungsfähigkeit des Kandidaten, die an dessen Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit anknüpft (Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). In mehreren Entscheiden, letztmals mit Entscheid vom 24. August 2020 (AVV.2020.78), verneinte die Anwaltskommission die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers und verweigerte ihm infolgedessen die Zulassung zu den Anwaltsprüfungen mangels der erforderlichen Handlungsfähigkeit. Dabei stützte sich die Anwaltskommission jeweils auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med.