3. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermes- sensüber- und -unterschreitung sowie Ermessensmissbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Rüge der Unangemessenheit ist dagegen unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). -6-