1983, S. 230 mit Hinweisen). Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich auf die Verlegung und die Höhe der Kosten für das von der Anwaltskommission zur Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeholte psychiatrische Gutachten. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.