I. 1. Gegen Entscheide der Anwaltskommission insbesondere betreffend die Zulassung zu den Anwaltsprüfungen kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden (§ 9 i.V.m. § 7 lit. b des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 [EG BGFA; SAR 290.100]). Ist die Zuständigkeit in der Hauptsache gegeben, so erstreckt sie sich auch auf Nebenpunkte, wie namentlich die Verfahrens- und Parteikosten, welche auch allein mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 353; 1983, S. 230 mit Hinweisen).