3. Am 31. August 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, dass er die Anwaltsprüfungen vom Sommer 2021 nicht bestanden und insofern keinen beruflichen Nutzen von den ihm auferlegten Gutachterkosten habe. -5- 4. In einer weiteren Eingabe vom 4. Oktober 2021 bekräftigte der Beschwerdeführer noch einmal seinen Standpunkt, dass das Gutachten nicht notwendig gewesen wäre und die Kosten dafür überrissen hoch seien. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 13. Januar 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: