2.2. Die Kosten seien massiv herabzusenken. Eventuell seien die Kosten gesamthaft auf maximal 3'500 Fr. für einen Prüfungsbesuch zu begrenzen. Subsubeventuell sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Verfahren unfair war. 3. Alle Akten der Vorinstanz inkl. vorhergegangene Anmeldungen und deren Entscheide sind beizuziehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Mit Eingabe vom 26. August 2021 legte die Anwaltskommission aufforderungsgemäss die Akten vor, beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort.