In Anbetracht dessen sei das Gutachten von Dr. D. überflüssig gewesen und er habe daran nur mitgewirkt, um zu verhindern, dass auf seine Begehren nicht eingetreten werde. Ausserdem sei die von der Anwaltskommission erwähnte Kostengutsprache für das Gutachten von Fr. 12'000.00 viel zu hoch. Die Rechnung müsse drastisch gekürzt werden. -4- B. Am 17. Mai 2021 fällte die Anwaltskommission den folgenden Entscheid: 1. Der Gesuchsteller ist gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D. vom 23. März 2021 (recte: 26. März 2021) urteils- bzw. handlungsfähig im Sinne von § 15 Abs. 1 lit. a EG BGFA.