9. Mit Eingabe vom 27. April 2021 nahm A. aufforderungsgemäss zum Gutachten Stellung, beanstandete, dieses enthalte diverse falsche Angaben und zitiere über weite Teile lediglich die bereits bekannten Akten, bestätige aber letztlich die von ihm beigebrachten Einschätzungen der Dres. E., F., G. und H., wonach er mit Bezug auf die Ausübung des Anwaltsberufs urteilsfähig sei und Dr. B. mit seinen Diagnosen, aus denen der gegenteilige Schluss gezogen worden sei, nicht richtiggelegen habe. In Anbetracht dessen sei das Gutachten von Dr. D. überflüssig gewesen und er habe daran nur mitgewirkt, um zu verhindern, dass auf seine Begehren nicht eingetreten werde.