5. In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 übte A. Kritik am Entscheid, Gutachterkosten übernehmen zu müssen, was ihn gegenüber anderen Prüfungskandidaten benachteilige und auch im Widerspruch zu anderen Verfahrensarten (straf- und sozialversicherungsrechtliche Verfahren) stehe, in denen sich die Betroffenen nicht an den Kosten von Gutachten beteiligen müssten. Als er sich mit weiteren Abklärungen zu seiner -3-