2. Mit Entscheid vom 24. August 2020 wies die Anwaltskommission das Gesuch ab und liess A. nicht zur Anwaltsprüfung im Herbst 2020 zu. Gleichzeitig kündigte sie in diesem Entscheid (Erw. 7.2.5) schon an, nach dessen Rechtskraft werde ein neues Gutachten zur Abklärung der Handlungsfähigkeit von A. in Auftrag zu geben sein, da davon auszugehen sei, dass es von seiner Seite zu weiteren Anmeldungen zu Anwaltsprüfungen kommen werde. 3. Mit Schreiben vom 26. August 2020 teilte A. der Anwaltskommission mit, dass sie schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Abklärungen zu seiner Handlungsfähigkeit beginnen könne, er werde den Entscheid vom 24. August 2020 nicht weiterziehen.