Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.225 / sr / we (AVV.2020.99) Art. 5 Urteil vom 13. Januar 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, führer gegen Anwaltskommission des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Überprüfung Urteilsfähigkeit (Kostenauflage) Entscheid der Anwaltskommission vom 17. Mai 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Nach diversen abschlägigen Entscheiden der Anwaltskommission, mit de- nen er jeweils wegen einer im Jahr 2016 von Dr. med. B. gutachterlich bestätigten fehlenden Urteilsfähigkeit nicht zur Anwaltsprüfung zugelassen worden war, stellte A. am 31. Juli 2020 erneut ein Gesuch um Zulassung zur Anwaltsprüfung, ohne auf einen konkreten Prüfungstermin Bezug zu nehmen. 2. Mit Entscheid vom 24. August 2020 wies die Anwaltskommission das Ge- such ab und liess A. nicht zur Anwaltsprüfung im Herbst 2020 zu. Gleichzeitig kündigte sie in diesem Entscheid (Erw. 7.2.5) schon an, nach dessen Rechtskraft werde ein neues Gutachten zur Abklärung der Hand- lungsfähigkeit von A. in Auftrag zu geben sein, da davon auszugehen sei, dass es von seiner Seite zu weiteren Anmeldungen zu Anwaltsprüfungen kommen werde. 3. Mit Schreiben vom 26. August 2020 teilte A. der Anwaltskommission mit, dass sie schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Abklärungen zu seiner Handlungsfähigkeit beginnen könne, er werde den Entscheid vom 24. August 2020 nicht weiterziehen. 4. Mit Verfügung vom 18. November 2020 eröffnete die Präsidentin der An- waltskommission A. den mit der Begutachtung seiner Urteilsfähigkeit zu beauftragenden Sachverständigen in der Person von Dr. med. D., Fachstelle Forensik Psychiatrie Basel-Land, Q., räumte A. Gelegenheit ein, zur Person des Sachverständigen und den an diesen formulierten Fragen Stellung zu nehmen, verpflichtete ihn zur Bezahlung eines Kostenvor- schusses von Fr. 1'000.00, unter Hinweis darauf, dass das Verfahren erst nach Eingang des Kostenvorschusses fortgeführt werde, und wies ihn auf die Möglichkeit hin, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. 5. In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 übte A. Kritik am Entscheid, Gutachterkosten übernehmen zu müssen, was ihn gegenüber anderen Prüfungskandidaten benachteilige und auch im Widerspruch zu anderen Verfahrensarten (straf- und sozialversicherungsrechtliche Ver- fahren) stehe, in denen sich die Betroffenen nicht an den Kosten von Gut- achten beteiligen müssten. Als er sich mit weiteren Abklärungen zu seiner -3- Urteilsfähigkeit einverstanden erklärt habe, habe er nicht mit einer Über- wälzung von Gutachterkosten auf ihn gerechnet. Zudem äusserte A. Vorbehalte gegenüber dem vorgeschlagenen Gutachter, die vor allem des- sen fortgeschrittenes Alter betrafen. 6. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 gewährte die Präsidentin der An- waltskommission A. eine Nachfrist für die Bezahlung des Kosten- vorschusses. Der Kostenvorschuss wurde daraufhin geleistet. 7. Am 11. Januar 2021 beschloss die Anwaltskommission, Dr. med. D. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Abklärung der Urteilsfähigkeit von A. zu beauftragen, unter Ausformulierung der Fragen der Kommission und der Ergänzungsfragen von A. an den Gutachter. Für die Erstellung des Gutachtens wurde ein Kostendach von Fr. 12'000.00 festgelegt. Des Weiteren wurde der Gutachter zur Wahrheit verpflichtet und wurden der Gutachter auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens sowie A. auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen. Über die Tragung der im Zusammenhang mit dem einzuholenden Gutachten anfallenden Kosten werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. 8. In der Folge unterzog sich A. der angeordneten psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. D. Dieser erstattete sein schriftliches Gutachten am 26. März 2021, bescheinigte A. eine grundsätzliche Urteilsfähigkeit im Hinblick auf die Ausübung des Anwaltsberufs und berechnete für seine Leistungen nach Massgabe von Taxpunkten einen Betrag von Fr. 12'369.00. Mit Rücksicht auf das Kostendach gemäss Beschluss der Anwaltskommission vom 11. Januar 2021 wurden der Obergerichtskasse für das Gutachten Fr. 12'000.00 fakturiert. 9. Mit Eingabe vom 27. April 2021 nahm A. aufforderungsgemäss zum Gutachten Stellung, beanstandete, dieses enthalte diverse falsche An- gaben und zitiere über weite Teile lediglich die bereits bekannten Akten, bestätige aber letztlich die von ihm beigebrachten Einschätzungen der Dres. E., F., G. und H., wonach er mit Bezug auf die Ausübung des Anwaltsberufs urteilsfähig sei und Dr. B. mit seinen Diagnosen, aus denen der gegenteilige Schluss gezogen worden sei, nicht richtiggelegen habe. In Anbetracht dessen sei das Gutachten von Dr. D. überflüssig gewesen und er habe daran nur mitgewirkt, um zu verhindern, dass auf seine Begehren nicht eingetreten werde. Ausserdem sei die von der Anwaltskommission erwähnte Kostengutsprache für das Gutachten von Fr. 12'000.00 viel zu hoch. Die Rechnung müsse drastisch gekürzt werden. -4- B. Am 17. Mai 2021 fällte die Anwaltskommission den folgenden Entscheid: 1. Der Gesuchsteller ist gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D. vom 23. März 2021 (recte: 26. März 2021) urteils- bzw. handlungsfähig im Sinne von § 15 Abs. 1 lit. a EG BGFA. 2. Die Kosten für das Gutachten von Dr. med. D. vom 23. März 2021 (recte: 26. März 2021) in der Höhe von Fr. 12'000.00 werden gestützt auf § 31 Abs. 4 VRPG dem Gesuchsteller auferlegt. Die bereits bezahlten Fr. 1'000.00 werden angerechnet. C. 1. Dispositiv-Ziffer 2 dieses Entscheids focht A. mit Beschwerde vom 21. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht an, mit den Anträgen: 1. Ziffer 2 des Entscheids vom 17. Mai 2021 der Anwaltskommission sei auf- zuheben. 2. Subeventualbegehren: 2.1. Das Verfahren sei zur Gewährung des Replikrechts bezüglich Kostennote von Dr. D. zurückzuweisen. 2.2. Die Kosten seien massiv herabzusenken. Eventuell seien die Kosten ge- samthaft auf maximal 3'500 Fr. für einen Prüfungsbesuch zu begrenzen. Subsubeventuell sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Verfahren un- fair war. 3. Alle Akten der Vorinstanz inkl. vorhergegangene Anmeldungen und deren Entscheide sind beizuziehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Mit Eingabe vom 26. August 2021 legte die Anwaltskommission aufforde- rungsgemäss die Akten vor, beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort. 3. Am 31. August 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, dass er die Anwaltsprüfungen vom Sommer 2021 nicht bestanden und insofern keinen beruflichen Nutzen von den ihm auferlegten Gutachter- kosten habe. -5- 4. In einer weiteren Eingabe vom 4. Oktober 2021 bekräftigte der Beschwer- deführer noch einmal seinen Standpunkt, dass das Gutachten nicht not- wendig gewesen wäre und die Kosten dafür überrissen hoch seien. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 13. Januar 2022 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen Entscheide der Anwaltskommission insbesondere betreffend die Zulassung zu den Anwaltsprüfungen kann Beschwerde beim Verwaltungs- gericht geführt werden (§ 9 i.V.m. § 7 lit. b des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 [EG BGFA; SAR 290.100]). Ist die Zuständigkeit in der Hauptsache gegeben, so erstreckt sie sich auch auf Nebenpunkte, wie namentlich die Verfahrens- und Parteikosten, welche auch allein mit Ver- waltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 353; 1983, S. 230 mit Hinweisen). Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich auf die Ver- legung und die Höhe der Kosten für das von der Anwaltskommission zur Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeholte psychiatri- sche Gutachten. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 3. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts und Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermes- sensüber- und -unterschreitung sowie Ermessensmissbrauch, gerügt wer- den (§ 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Rüge der Unangemessenheit ist dagegen unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). -6- II. 1. Eine der Voraussetzungen für die Zulassung zu den Anwaltsprüfungen bil- det gemäss § 15 Abs. 1 lit. a EG BGFA die Handlungsfähigkeit des Kandi- daten, die an dessen Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit anknüpft (Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). In mehreren Entscheiden, letztmals mit Entscheid vom 24. Au- gust 2020 (AVV.2020.78), verneinte die Anwaltskommission die Urteils- fähigkeit des Beschwerdeführers und verweigerte ihm infolgedessen die Zulassung zu den Anwaltsprüfungen mangels der erforderlichen Hand- lungsfähigkeit. Dabei stützte sich die Anwaltskommission jeweils auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B. vom 25. Oktober 2016 samt Nachtrag vom 18. November 2016, worin dieser zum Schluss gelangt sei, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leide, die dazu führe, dass die Urteilsfähigkeit in Bezug auf Eingaben bei Behörden als einem wesentlichen Aspekt der anwaltlichen Tätigkeit in vielen Fällen aufgehoben sei. Mit den vom ihm im weiteren Verlauf eingereichten Stellungnahmen/Gutachten anderer psychiatrischer Fachpersonen vermochte der Beschwerdeführer aus Sicht der Anwaltskommission jeweils nicht genügend darzulegen, dass seit der Erstellung der psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B. wesentliche Änderungen der Situation bzw. eine Besserung der dem Beschwerdeführer von Dr. med. B. diagnostizierten Persönlichkeitsstörung eingetreten wäre. Auf ein vom Beschwerdeführer beigebrachtes Gutachten von Dr. med. H. vom 30. Juli 2020, worin sich dieser mit den Gutachten von Dr. med. B. und den davon abweichenden Einschätzungen von E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, R., und Dr. F., Facharzt Psychiater, aus S. in T., auseinandersetzte, Fremdauskünfte des Therapeuten med. pract. G., Forensik der I. (I.), verwertete und zusammenfassend schlussfolgerte, es gebe aus psychiatrischer Sicht keine Gründe, die gegen die Eignung des Beschwerdeführers als Anwalt sprächen, konnte die Anwaltskommission gemäss den Ausführungen im Entscheid vom 24. August 2020 (Erw. 7.2.2) wiederum nicht vorbehaltlos abstellen. Dennoch nahm sie dieses Gutachten zum Anlass, die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers neu psychiatrisch begutachten zu lassen, insbesondere mit der Begründung, die Situation des Beschwerdeführers könnte sich zwischenzeitlich geändert haben. Zur Notwendigkeit einer unabhängigen fachlichen Beurteilung der Urteils- fähigkeit des Beschwerdeführers wurde in Erw. 7.2.4 des Entscheids vom 24. August 2020 ausgeführt, zum Schutz des Publikums müsse im Zwei- felsfall an die Urteilsfähigkeit eines Anwalts ein strenger Massstab angelegt werden. Bis zum Vorliegen eines (neuen) Gutachtens zur Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Anwaltsberuf werde deshalb -7- nach wie vor auf die Gutachten von Dr. med. B. und dessen für den Beschwerdeführer ungünstige Beurteilung seiner Urteilsfähigkeit abge- stellt; dies umso mehr, als Dr. med. J. in einem Aktengutachten vom 15. Mai 2019, welches für die Zwecke eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung erstattet wurde, festgehalten habe, dass das intensive Eingabeverhalten des Beschwerdeführers an das Syndrom des "Querulantenwahns" erinnere und wonach zumindest die Verdachtsdiagnosen auf eine schizotype Störung bzw. differen- zialdiagnostisch auf eine wahnhafte Störung oder eine kombinierte Persön- lichkeitsstörung mit schizotypen, schizoiden und paranoiden Anteilen be- stünden. 2. Im Gegensatz dazu schloss der von der Anwaltskommission mit der Begut- achtung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers betraute Dr. med. D. in seinem Gutachten vom 26. März 2021 das Vorliegen einer organischen, affektiven oder schizophrenen Psychose aus; es liege mit anderen Worten keine "grosse" psychiatrische Störung im Sinne eines Major Mental Disorders vor. Zudem erschienen dem Gutachter das Verhalten und die Einstellungen des Beschwerdeführers nicht derart auffällig, um von einer Persönlichkeitsstörung nach dem Diagnostik Manual der WHO (ICD-10) sprechen zu können, auch wenn – wie schon von den Kollegen Dr. med. F., med. pract. G., med. pract. E. und Dr. med. H. erkannt – akzentuierte (schizoide) Persönlichkeitszüge festzustellen seien, die sich in emotionaler Distanziertheit, anscheinender Gleichgültigkeit gegenüber Lob und Kritik, wenig Interesse an sexuellen Erfahrungen mit einer anderen Person, übermässigen Vorlieben für einzelgängerische Beschäftigungen, zum Teil aus seinen rabulistischen Eingaben ersichtlich, und nicht zuletzt einer deutlich mangelnden Sensibilität im Erkennen und Befolgen von gesellschaftlichen Regeln und einer mangelnden Mentalisationsfähigkeit bzw. einem mangelnden Einfühlungsvermögen in das Denken anderer Personen äusserten. Differenzialdiagnostisch wäre eine Autismusspek- trumsstörung im Sinne eines höher entwickelten Autismus oder Asperger- Syndroms zu erwägen, wobei sich diesbezüglich kein eindeutiges Bild ergebe. Die angeführten charakterlichen Auffälligkeiten seien aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht derart ausgeprägt, dass man den Beschwerdeführer als für den Anwaltsberuf urteils- bzw. handlungsunfähig ansehen müsste. Gestützt auf dieses Gutachten stellte die Anwaltskommission mit Entscheid vom 17. Mai 2021 die Urteils- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers im Sinne von § 15 Abs. 1 lit. a EG BGFA fest, mit der Folge, dass der Beschwerdeführer mit separatem Entscheid zu den im Sommer 2021 durchgeführten Anwaltsprüfungen zugelassen wurde. Insoweit (Dispositiv- Ziffer 1) ist der Entscheid vom 17. Mai 2021 unbestritten. Im Streit liegt ein- zig Dispositiv-Ziffer 2 dieses Entscheids, wonach der Beschwerdeführer die -8- Kosten für das Gutachten von Dr. med. D. in Höhe von Fr. 12'000.00 zu tragen hat. 3. 3.1. Grundlage für die Kostenauflage an den Beschwerdeführer bildet § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG, wonach Kosten von Expertisen in jeder Instanz den Parteien belastet werden können, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt. Nach dem Dafürhalten der Vorinstanz erfolgte die psychiatri- sche Begutachtung des Beschwerdeführers in seinem Interesse, nachdem er sich erneut zu den Anwaltsprüfungen angemeldet habe. Er habe sich mit seiner Begutachtung auch explizit einverstanden erklärt. Demnach habe er die Kosten für das Gutachten zu tragen. Zur Kritik des Beschwerdeführers, die Gutachterkosten seien gemessen an der erbrachten Leistung zu hoch ausgefallen, denn das Gutachten enthalte überwiegend Zusammenfassungen von Bisherigem, erwog die Vorinstanz, dass sich ein Gutachten neben der eigentlichen Diagnose auch mit dem relevanten Sachverhalt, der sich aus den Vorakten und den bereits erstell- ten Gutachten ergebe, auseinandersetzen müsse. Ebenso seien die Dar- stellung der Vorgeschichte und Quellenangaben sowie eine Familienanam- nese notwendig. Die dem Gutachter zur Verfügung gestellten Akten seien mit 13 Dossiers und Korrespondenzen umfangreich gewesen. Ausserdem habe der Gutachter mit dem Beschwerdeführer und Drittpersonen (inklusi- ve med. pract. G.) Gespräche geführt. Die von ihm in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 12'000.00 für das Aktenstudium, die Exploration, Gespräche mit Angehörigen und Auskunftspersonen, die Ausarbeitung des Gutachtens, Sekretariatsarbeiten etc. seien insgesamt ausgewiesen und sachgerecht. 3.2. Beim Verfahren auf Zulassung zu den Anwaltsprüfungen handelt es sich um ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren. Erstinstanzliche Verwal- tungsverfahren sind zwar grundsätzlich unentgeltlich (§ 31 Abs. 1 VRPG). Eine Ausnahme davon bildet jedoch insbesondere § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG, wonach die Kosten von Expertisen in jeder Instanz, also auch im erstinstanzlichen Verfahren, den Parteien belastet werden können, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt. Im Zentrum der Beurteilung dessen, ob anfallende Kosten für Expertisen einer Partei auferlegt werden können, steht somit im erstinstanzlichen wie auch im Beschwerdeverfahren die Interessenlage. Es gibt verschiedene Konstellationen, in denen die Abklärung eines Sach- verhalts schon im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ausschliesslich oder überwiegend im Interesse eines Gesuch- oder Antragstellers erfolgt, -9- so dass dessen Beteiligung an den Kosten der Abklärung angezeigt er- scheint. Das gilt beispielsweise für die Kosten von Verfahren auf Erteilung von Polizeibewilligungen oder Sondernutzungsrechten, von denen aus- schliesslich die Inhaber profitieren, etwa im Falle einer Baubewilligung, wo der Bauherrschaft für das Baubewilligungsverfahren regelmässig regle- mentarisch festgelegte Gebühren (für die Tätigkeit der Bauverwaltung) und unter Umständen auch Beweisführungskosten auferlegt werden. Ausser- dem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Inhabern von Führeraus- weisen für Motorfahrzeuge, die sich einer Fahreignungsabklärung nach Art. 15d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), z.B. einer verkehrsmedizinischen Untersuchung, unterziehen müssen, mit den Kosten dieser Untersuchung belastet werden dürfen. Be- gründet wird dies unter anderem damit, dass die erwähnten Untersu- chungskosten eine Gebühr für die Inanspruchnahme eines öffentlichen Dienstes darstellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_248/2011 vom 30. Ja- nuar 2012, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.516 vom 22. März 2018, Erw. 9). Im aargauischen Recht besteht mit § 19f der Verordnung über den Vollzug des Strassenverkehrsrechts vom 12. Novem- ber 1984 (Strassenverkehrsverordnung, SVV; SAR 991.111) eine explizite gesetzliche Grundlage für die Überwälzung der Kosten einer verkehrsmedi- zinischen oder verkehrspsychologischen Untersuchung auf die Betroffe- nen. Ein Rückgriff auf § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG erübrigt sich somit diesbe- züglich. Um eine Gebühr für die Inanspruchnahme eines öffentlichen Dienstes han- delt es sich ferner bei der von den Kandidaten der Anwaltsprüfungen ge- mäss § 19 Abs. 2bis EG BGFA i.V.m. § 16 Abs. 1 lit. a der Anwaltsverord- nung vom 18. Mai 2005 (AnwV; SAR 290.111) zu leistenden Gebühr für die angetretene Anwaltsprüfung in Höhe von Fr. 2'000.00. Entsprechend be- steht Grund zur Annahme, nicht nur die Kosten des Verfahrens zur Abklä- rung der fachlichen Eignung für den Anwaltsberuf mittels Prüfungen, son- dern auch diejenigen zur (gutachterlichen) Abklärung der Urteilsfähigkeit bzw. psychischen Eignung für den Anwaltsberuf entstünden aus der Inan- spruchnahme eines öffentlichen Dienstes, auch wenn insoweit für die Kostenauflage keine spezifische gesetzliche Grundlage existiert. Das Inte- resse an der Abklärung der psychischen Eignung für den Anwaltsberuf liegt primär beim betroffenen Prüfungskandidaten, der zu den Anwaltsprüfun- gen zugelassen werden möchte, um sich nach bestandenen Prüfungen und Erlangung des Fähigkeitsausweises beruflich als Anwalt betätigen oder an- derswo eine adäquate Stelle ausüben zu können. Allein schon aus der Durchführung einer als notwendig erachteten psychiatrischen Abklärung resultiert für ihn ein Mehrwert, der eine Übernahme der Untersuchungskos- ten rechtfertigt. Nicht bestandene Anwaltsprüfungen können somit klarer- weise nicht als Grund für einen Kostenerlass herangezogen werden. An- dernfalls müssten den erfolglosen Prüfungskandidaten auch die Prüfungs- - 10 - gebühren zurückerstattet werden, obwohl die Kosten für die Inanspruch- nahme eines öffentlichen Dienstes auch in ihrem Fall entstanden sind. Der Prüfungserfolg ist demnach entgegen dem Dafürhalten des Beschwerde- führers kein taugliches Kriterium für eine Kostenauflage. Aufgrund der beteiligten Interessen, die in der vorliegenden Konstellation zumindest schwerpunktmässig beim Gesuch- oder Antragsteller anzusie- deln sind, bildet § 34 Abs. 4 Satz 2 VRPG grundsätzlich eine genügende gesetzliche Grundlage, um einem Kandidaten der Anwaltsprüfungen Ex- pertisekosten für die Abklärung seiner Urteilsfähigkeit bzw. Handlungsfä- higkeit zu belasten. 3.3. Dem Einwand des Beschwerdeführers, das durchgeführte forensisch-psy- chiatrische Gutachten sei in seinem Fall nicht (mehr) notwendig gewesen, weil bereits die von ihm beigebrachten privaten Gutachten/Stellungnahmen von psychiatrischen Sachverständigen seine Urteils- und Handlungsfähig- keit zur Genüge belegt hätten, ist zunächst entgegenzuhalten, dass diese Argumentation auf einem sogenannten Rückschaufehler beruht. Zweifels- frei geklärt war die Frage der Urteilsfähigkeit für die Ausübung des Anwalts- berufs eben erst mit der Erstattung des amtlichen und unabhängigen Gut- achtens von Dr. med. D. vom 26. März 2021. Den privaten Gutachten des Beschwerdeführers räumte die Vorinstanz demgegenüber zu Recht keinen genügenden Beweiswert ein, um das Gutachten von Dr. med. B. aus dem Jahr 2016 vollständig zu entkräften (vgl. zum eingeschränkten Beweiswert von Parteigutachten statt vieler BGE 141 III 433, Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als die Anwaltskommission bei der Prüfung der Befähigung zum Anwaltsberuf strenge Anforderungen an den Nachweis einer durch ein früheres psychiatrisches Gutachten widerlegten Urteilsfähigkeit stellen darf, um das Publikum (potenzielle Anwaltsklienten) vor psychisch nicht zum Anwaltsberuf befähigte Personen zu schützen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist demzufolge grundsätzlich nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Kosten für die Durchführung eines amtlichen forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur verlässlichen Abklärung seiner Urteils- und Handlungsfähigkeit belegt hat. 3.4. Eine andere Frage ist, ob eine Belastung des Beschwerdeführers mit Kosten eines psychiatrischen Gutachtens in Höhe von Fr. 12'000.00 unter den konkreten Umständen vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) standhält. Dabei muss man sich vorab vor Augen halten, dass hier die Abgeltung einer staatlichen Leistung zur Debatte steht, die es dem Beschwerdeführer erst - 11 - ermöglicht, den Fähigkeitsausweis für den von ihm angestrebten Anwalts- beruf zu erlangen. Ein solcher Fähigkeitsausweis ist qualitativ und von seiner Bedeutung für den Inhaber her auch unter dem Aspekt des Grund- rechts der Wirtschafts- und Berufswahlfreiheit (Art. 27 BV) nicht vergleich- bar beispielsweise mit dem Nachweis der Eignung zur Führung eines Mo- torfahrzeuges oder der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens. Davon abgesehen übersteigen die für die gutachterliche Abklärung der Ur- teilsfähigkeit des Beschwerdeführers erhobenen Expertisekosten die Kos- ten für die standardisierten verkehrsmedizinischen und -psychologischen Fahreignungsabklärungen wie auch die Gebühr für die Teilnahme an den Anwaltsprüfungen um ein Vielfaches. Dies erscheint aus Gründen der Rechts- und Chancengleichheit namentlich für Berufseinsteiger mit häufig bescheidenen finanziellen Ressourcen problematisch. Immerhin gilt es zu vermeiden, für Kandidaten mit einer möglichen psychischen Beeinträchti- gung schwere oder gar unüberwindbare Hürden aufzustellen. Ein weiterer Aspekt, der nicht vernachlässigt werden darf, ist der Umstand, dass die gutachterlichen Abklärungen im vorliegenden Fall primär durch eine zwei- felhafte psychische Disposition und weniger durch ein schuldhaftes Verhal- ten des Beschwerdeführers ausgelöst wurden. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits erhebli- che Kosten von mehreren tausend Franken für diverse Stellungnahmen/ Privatgutachten auf sich genommen hat (siehe Beschwerde, S. 2 f.), um damit die Schlussfolgerungen in den Gutachten von Dr. med. B. zu ent- kräften und zu widerlegen, es fehle ihm in Bezug auf wesentliche Aspekte der anwaltlichen Tätigkeit an der dafür benötigten Urteilsfähigkeit. 3.5. Alles in allem rechtfertigt es sich somit aus Gründen der Verhältnismässig- keit nicht, dem Beschwerdeführer die vollen Kosten für ein relativ aufwendi- ges psychiatrisches Gutachten aufzuerlegen, mit dem die auch nach priva- ten Gegengutachten verbleibenden (berechtigten) Zweifel der Anwaltskom- mission an seiner Urteilsfähigkeit für den Anwaltsberuf ausgeräumt werden sollten und mussten. Bis zu einem Pauschalbetrag von Fr. 6'000.00 er- scheint jedoch eine Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers ohne weite- res mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz und anderen verfassungs- rechtlichen Prinzipien vereinbar. Die übrigen Kosten sind auf die Staats- kasse zu nehmen, bildet doch auch die der Anwaltsprüfung vorausgehende Eignungsprüfung eine staatliche Aufgabe. Ergänzend bleibt anzumerken, dass dem Beschwerdeführer die effektiven Kosten des Gutachtens und deren (vollumfängliche) Auferlegung an ihn früher und transparenter hätten kommuniziert werden können. Zwar ist der Kostenvorschuss für die Höhe der definitiven Verfahrenskosten nach bun- - 12 - desgerichtlicher Rechtsprechung nicht bindend und begründet keinen Ver- trauenstatbestand nach Art. 9 BV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_440/2014 vom 23. Juli 2015, Erw. 4.5). Dennoch könnte mit der Erhe- bung eines Kostenvorschusses von lediglich Fr. 1'000.00 für ein Gutach- ten, von dem von Beginn weg feststand, dass sich die effektiven Kosten dafür auf ein Vielfaches dieses Betrages belaufen würden, der falsche Ein- druck erweckt worden sein, der Beschwerdeführer müsse sich höchstens anteilsmässig an bedeutend geringeren Gutachterkosten beteiligen. 3.6. Aus den dargelegten Gründen (Interesse des Beschwerdeführers an der Abklärung von Zulassungsvoraussetzungen zu den Anwaltsprüfungen auf der einen Seite; Verhältnismässigkeit der dafür erforderlichen Massnah- men bzw. Kosten, Grundrechtsrelevanz des Fähigkeitsausweises und Chancengleichheit mit anderen Kandidaten auf der anderen Seite) ist die angefochtene Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Anwaltskommission vom 17. Mai 2021, mit welcher dem Beschwerdeführer die (gesamten) Kos- ten für das Gutachten von Dr. med. D. vom 23. März 2021 (recte: 26. März 2021) auferlegt wurden, in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Kosten für das Gutachten von Dr. med. D. vom 26. März 2021 in der Höhe von Fr. 12'000.00 gestützt auf § 31 Abs. 4 VRPG im Umfang von Fr. 6'000.00 dem Gesuchsteller auferlegt werden. Die restlichen Gutachterkosten sind der Staatskasse zu belasten. 4. Das vom Beschwerdeführer als verletzt gerügte (abgaberechtliche) Äqui- valenzprinzip ist vorliegend nicht einschlägig, da es in erster Linie auf Ge- bühren und weniger auf Auslagen für Beweisführungskosten zugeschnitten ist. Ob der vom Gutachter seiner Rechnung zugrunde gelegte Aufwand ausgewiesen ist, braucht nicht abschliessend entschieden zu werden. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen verdienen grundsätzlich Zustimmung. In Höhe des vom Beschwerdeführer zu tragenden Anteils von Fr. 6'000.00 können die Kosten auf jeden Fall nicht als übersetzt gelten und sind vom Interesse des Beschwerdeführers an der Abklärung seiner Urteils- und Handlungsfähigkeit gedeckt. Den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000], § 21 Abs. 1 VRPG) wurde zwar von der Vor- instanz möglicherweise verletzt, indem sie ihm nur das Gutachten selber, nicht aber die Honorarrechnung von Dr. med. D. (Vorakten, act. 129) zur Stellungnahme unterbreitete. Der Instruktionsverfügung vom 1. April 2021 (Vorakten, act. 131) lässt sich nicht entnehmen, ob dem Beschwerdeführer auch die Honorarrechnung zur Stellungnahme zuging. Wenn überhaupt, kann jedoch nicht von einer schwerwiegenden Gehörsverletzung - 13 - ausgegangen werden, die sich im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungs- gericht nicht heilen liesse. Der Beschwerdeführer hatte vor Verwaltungsge- richt Gelegenheit, sich substanziiert zur Honorarrechnung von Dr. med. D. zu äussern und den darin aufgeführten Aufwand im Detail zu bestreiten. Es würde vor diesem Hintergrund einen durch nichts zu rechtfertigenden prozessualen Leerlauf darstellen, die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal sich der Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Verfahren ausgiebig zur Angemessenheit des Kosten- dachs vernehmen liess und auf Einsichtnahme in die Honorarrechnung des Gutachters verzichtete. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden jedoch Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfah- rensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Als teilweise obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer entsprechend dem bei ihm verbleibenden Anteil an den Gutachterkosten die Hälfte der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu übernehmen. Weil zudem der Anwaltskommission, obwohl möglicherweise eine Gehörsverletzung stattgefunden hat, keine schwerwiegenden Verfahrensfehler oder Willkür in der Sache vorzuwerfen sind, ist die andere Hälfte der verwaltungsgericht- lichen Verfahrenskosten vom Kanton zu tragen. Anspruch auf eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer schon mangels anwaltlicher Vertretung nicht (§ 29 VRPG). Bei nur hälftigem Ob- siegen scheidet eine Parteientschädigung allerdings auch aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (AGVE 2012, S. 223; 2011, S. 247; 2009, S. 278 mit Hinweisen) aus. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Ent- scheids der Anwaltskommission vom 17. Mai 2021 wie folgt abgeändert: Die Kosten für das Gutachten von Dr. med. D. vom 26. März 2021 in der Höhe von Fr. 12'000.00 werden gestützt auf § 31 Abs. 4 VRPG im Umfang von Fr. 6'000.00 dem Gesuchsteller auferlegt. Die bereits bezahlten Fr. 1'000.00 werden angerechnet. - 14 - 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 164.00 gesamthaft Fr. 1'364.00, sind vom Beschwerdeführer zu ½ mit Fr. 682.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Anwaltskommission des Kantons Aargau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 15 - Aarau, 13. Januar 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Ruchti