Der Rechtsvertreter des Gemeinderats C. hat lediglich eine Rechtsschrift eingereicht. Raum für die Gewährung eines ausserordentlichen Zuschlags besteht im vorliegenden Fall ebenfalls nicht. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter des Gemeinderats C. diesen schon im vorinstanzlichen - 18 - Verfahren vertreten hat, was gemäss § 8 AnwT zu einem Rechtsmittelabzug berechtigt. Unter Berücksichtigung aller Faktoren rechtfertigt sich eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.