Dementsprechend setzt sich die Parteientschädigung aus einer Grundentschädigung, die nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles auf einen Betrag von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 zu bemessen ist, und aus allfälligen ordentlichen und/oder ausserordentlichen Zu- und Abschlägen nach den §§ 6 Abs. 3 und 7 AnwT zusammen. Durch die Grundentschädigung sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Der Rechtsvertreter des Gemeinderats C. hat lediglich eine Rechtsschrift eingereicht.