In Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. sinngemäss (§ 8a Abs. 3 AnwT). Dementsprechend setzt sich die Parteientschädigung aus einer Grundentschädigung, die nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles auf einen Betrag von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 zu bemessen ist, und aus allfälligen ordentlichen und/oder ausserordentlichen Zu- und Abschlägen nach den §§ 6 Abs. 3 und 7 AnwT zusammen.