2. Das Anwaltshonorar in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a– 8c des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Die Vorinstanz ging in Ermangelung eines bestimmbaren Streitwerts von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit im Sinne von § 8a Abs. 3 AnwT aus. Effektiv hat zwar das umstrittene Nutzungsverbot einen Vermögenswert, doch stand im vorliegenden Verfahren lediglich zur Beurteilung, ob auf ein Gesuch um Wiedererwägung des Nutzungsverbots einzutreten ist. Eine Aufhebung des Nutzungsverbots käme nur im Falle des Eintretens auf das Wiedererwägungsgesuch in Betracht.