Ausstandsgründe zu stellen, ansonsten Verwirkung angenommen wird, statt vieler BGE 141 III 210, Erw. 5.2; 140 I 271, Erw. 8.4, und Urteil des Bundesgerichts 1C_527/2020 vom 22. Februar 2021, Erw. 3.3). 5. Zusammenfassend sind dem Regierungsrat beim hier angefochtenen Entscheid vom 5. Mai 2021 keine materiellen Rechtsfehler, insbesondere keine Verletzung des Anspruchs auf Wiedererwägung als Mindestgarantie aus Art. 29 BV vorzuwerfen. Er hat in korrekter Anwendung von § 39 Abs. 2 VRPG entschieden, dass sich der dem rechtskräftigen Entscheid vom - 17 -