Entgegen der Darstellung der Vorinstanz in Erw. 1 des hier angefochtenen Entscheids hätten sie (die Beschwerdeführer) im vorinstanzlichen Verfahren ein, wenn auch knapp formuliertes Ausstandsbegehren gestellt, bedingt für den Fall, dass der Regierungsrat die Frage nach dem Erfordernis eines seit drei Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes für die Bejahung der Zonenkonformität der Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone im Entscheid vom 12. Februar 2020 verbindlich entschieden habe.