rat dieses Nichteintreten mit dem hier angefochtenen Entscheid vom 5. Mai 2021 bestätigt hat. 4. 4.1. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Ausstandspflichten im vorinstanzlichen Verfahren, weil am hier angefochtenen Entscheid vom 5. Mai 2021 Sachbearbeiter des regierungsrätlichen Rechtsdienstes mitgewirkt hätten, die bereits den Entscheid des Regierungsrats vom 12. Februar 2020 instruiert und vorbereitet hätten und insofern auf unzulässige Weise in der Sache vorbefasst gewesen seien. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz in Erw.