Die Rechtslage hat sich seit den Entscheiden der Abteilung für Baubewilligungen vom 11. November 2018 und des Regierungsrats vom 12. Februar 2020 ebenfalls nicht dergestalt verändert, dass die Praxis der Abteilung für Baubewilligungen, Bauten und Anlagen der Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone nur dann als zonenkonform zuzulassen, wenn seit mindestens drei Jahren ein landwirtschaftlicher Betrieb in der nach Art. 7 BGBB für ein landwirtschaftliches Gewerbe erforderlichen Grösse geführt wird, zwingend überdacht werden müsste, weil sie heute mehr als im Entscheidzeitpunkt am 11. November 2018 als offenkundig bundesrechtswidrig erschiene. Da-