Es ist auch nicht so, dass im Falle einer nicht zonenkonformen Nutzung aus Gründen einer finanziellen Notlage von einem Nutzungsverbot abgesehen werden könnte. Ein Benutzungsverbot gilt eigentlich schon von Gesetzes wegen, mithin auch ohne entsprechende behördliche Anordnung immer dann, wenn Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nicht (mehr) zonenkonform verwendet werden und eine Nutzung im Sinne der Ausnahmetatbestände nach Art. 24–24e RPG nicht zulässig ist (vgl. ALEXANDER RUCH/RUDOLF MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Art.