Die finanzielle Situation der Beschwerdeführer respektive eine allfällige Verschlechterung derselben seit den Entscheiden vom 11. November 2018 und 12. Februar 2020 hat – wie bereits vom Regierungsrat zutreffend erwogen – keinen Einfluss darauf, ob die Pferdehaltung der Beschwerdeführer in der Landwirtschaftszone als zonenkonform im Sinne von Art. 16abis RPG zu beurteilen ist. Es ist auch nicht so, dass im Falle einer nicht zonenkonformen Nutzung aus Gründen einer finanziellen Notlage von einem Nutzungsverbot abgesehen werden könnte.