Sie behaupten hingegen nicht, dass ihr Betrieb diesen Status schon vor drei Jahren erreicht habe und, was nicht vernachlässigt werden darf, dass ihr Betrieb diesen Status auch ohne Berücksichtigung der nicht zonenkonformen Pferdehaltung schon seit drei Jahren erreiche. Somit haben sich die für die Anordnung bzw. Bestätigung des Nutzungsverbots relevanten tatsächlichen Umstände seit den Entscheiden der Abteilung für Baubewilligungen vom 11. November 2018 und des Regierungsrats vom 12. Februar 2020 nicht in der Weise verändert, dass die Abteilung für Baubewilligungen und der Regierungsrat aufgrund veränderter tatsächlicher Verhältnisse aktuell