Solche Umstände haben die Beschwerdeführer im Gesuch vom 15. Juni 2020 an die Abteilung für Baubewilligungen nicht dargetan. Namentlich hätten die Abteilung für Baubewilligungen und der Regierungsrat das Verbot der Nutzung verschiedener Bauten und Anlagen der Pferdehaltung auch dann gegenüber den Beschwerdeführern verhängt, wenn diese schon im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt (am 11. November 2018) einen Betrieb von der Grösse eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 7 BGBB geführt hätten, der aber ohne Berücksichtigung der Pensionspferdehaltung bzw. der darauf entfallenden Standardarbeitskraft noch nicht - 14 -