3.5. Liegt in einer Sache – wie hier mit Blick auf die Dauer des Verbots der (Pensions-)Pferdehaltung bis zum Vorliegen eines seit mindestens drei Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 7 BGBB – ein Rechtsmittelentscheid vor, ist dessen Wiedererwägung nach § 39 Abs. 2 VRPG nur zulässig, wenn sich der dem rechtskräftigen Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt oder die Rechtslage (seither) erheblich und entscheidrelevant geändert haben. Auch nach der schon von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 II 177, Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_462/2015 vom 22. Februar 2016, Erw. 3.2) darf der aus Art.