3.4. Die Dauer des Nutzungsverbots ("bis zu einer allfälligen zonenkonformen Nutzung") ist im Dispositiv sowohl der Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 11. November 2018 (Ziff. III) als auch in demjenigen des Regierungsrats vom 12. Februar 2020 (Ziff. 1/IV) enthalten. Was eine "zonenkonforme Nutzung" bedeutet, wird allerdings nur in den Erwägungen (Erw. 2.12 in der Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 11. November 2018; Erw. 10.4.2 des Entscheids des Regierungsrats vom 12. Februar 2020) präzisiert. Ein Entscheid erwächst zwar in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt.