Weshalb diese Frage nicht losgelöst vom Inhalt des neuen nachträglichen Baugesuchs beurteilt werden können soll (Replik, S. 7, Rz. 17), leuchtet nicht ein. Falls dieses Baugesuch samt vom Nutzungsverbot betroffenen Bauten und Anlagen der Pferdehaltung bewilligungsfähig wäre, worüber vorab die Abteilung für Baubewilligungen entscheiden muss (siehe dazu Erw. 3.1 vorne), würde das Nutzungsverbot insoweit ohne weiteres dahinfallen und allenfalls auch mittels einer entsprechenden Anordnung aufgehoben.