gungen vom 11. November 2018 und den Rechtsmittelentscheid des Regierungsrats vom 12. Februar 2020 präjudiziert werden, sondern ausschliesslich um den Inhalt und die Tragweite des darin angeordneten bzw. bestätigten Nutzungsverbots sowie im Anschluss daran um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auf diesen Entscheid zurückgekommen werden kann. Weshalb diese Frage nicht losgelöst vom Inhalt des neuen nachträglichen Baugesuchs beurteilt werden können soll (Replik, S. 7, Rz. 17), leuchtet nicht ein.