Unter diesen Vorzeichen konnte sich der Regierungsrat selbstverständlich darauf festlegen, dass das Nutzungsverbot erst nach dreijähriger Betriebsdauer im Status als landwirtschaftliches Gewerbe aufgehoben werden kann, ohne sich dem Vorwurf einer unzulässigen "Vorbeurteilung" eines allfälligen späteren nachträglichen Baugesuchs oder einer mit Verfahrensgarantien unvereinbaren "Fixierung" der Bewilligungsvoraussetzungen für nachfolgende Bewilligungsverfahren aussetzen zu müssen. Hier geht es nicht darum, ob und inwieweit nachfolgende (nachträgliche) Baubewilligungsverfahren durch die Verfügung der Abteilung für Baubewilli-