2.12 in der Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 11. November 2018; Erw. 10.4.2 des Entscheids des Regierungsrats vom 12. Februar 2020) Bezug genommen oder verwiesen wird und in den Augen der Beschwerdeführer eine vertiefte Auseinandersetzung des Regierungsrats mit der angeblich bundesrechtswidrigen Praxis der Abteilung für Baubewilligungen im Hinblick auf die Auslegung von Art. 16abis Abs. 1 RPG unterblieben ist. Ein solcher Mangel hätte mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 12. Februar 2020 gerügt werden können und müssen.