verbots der Bauten und Anlagen der Pferdehaltung beurteilt und entschieden. Daran ändert nichts, dass sich die oben zitierten regierungsrätlichen Aussagen zur Dauer des Nutzungsverbots bei den Erwägungen zur Verhältnismässigkeit der Rückbauanordnung (samt Aufschub um maximal fünf Jahre) finden, im Wortlaut des Dispositivs zum Nutzungsverbot nicht explizit auf eine bestimmte Erwägung (Erw. 2.12 in der Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 11. November 2018;