3.3. Demnach hat der Regierungsrat am 12. Februar 2020 sehr wohl darüber entschieden, dass die Zonenkonformität der (Pensions-)Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone vom Status des Betriebs der Beschwerdeführer als landwirtschaftliches Gewerbe abhängt, der im Zeitpunkt der Beurteilung der Zonenkonformität der Pferdehaltung während mindestens drei Jahren vorgelegen haben muss. Bloss hat der Regierungsrat diese Frage nicht oder zumindest nicht nur im Zusammenhang mit der Bewilligungsfähigkeit eines neuen nachträglichen Baugesuchs (im Sinne eines obiter dictums), sondern vor allem auch im Zusammenhang mit der Dauer des Nutzungs-