Erst wenn der Gewerbestatus – so der Regierungsrat weiter – drei Jahre lang ohne die Benutzung dieser Bauten und Anlagen erreicht worden sei, könne die Nutzung dieser Bauten legalisiert und das Nutzungsverbot aufgehoben werden. Noch deutlicher hätte der Regierungsrat nicht zum Ausdruck bringen können, dass das Nutzungsverbot der Bauten und Anlagen der Pferdehaltung bis drei Jahre nach Erreichen des Status des Betriebs der Beschwerdeführer als landwirtschaftliches Gewerbe Geltung beanspruchen soll.