Der Regierungsrat bestätigte mit dem Rechtsmittelentscheid vom 12. Februar 2020 diese Dauer des Nutzungsverbots. Gegenteiliges ist weder dem Dispositiv noch den Erwägungen dieses Entscheids zu entnehmen. Vielmehr bekannte sich der Regierungsrat in Erw. 10.4.2 (Abs. 3) ausdrücklich und unmissverständlich zur Praxis der Abteilung für Baubewilligungen, wonach die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone ein seit mindestens drei Jahren bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe voraussetzt, damit sie als zonenkonform im Sinne von Art. 16abis RPG beurteilt wird.