3.2. Das Nutzungsverbot bezieht sich auf den Zeitraum zwischen dem Ablauf der angesetzten sechsmonatigen Frist nach Eröffnung der Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 11. November 2018 und der Beseitigung oder einer allfälligen zonenkonformen Nutzung der davon betroffenen Bauten und Anlagen (Dispositiv-Ziffer III der Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 11. November 2018; Dispositiv-Ziffer 1/IV des Entscheids des Regierungsrats vom 12. Februar 2020). Was die Abteilung für Baubewilligungen unter einer zonenkonformen Nutzung der vom Nutzungsverbot betroffenen Bauten und Anlagen versteht, geht aus Erw. 2.12 der Verfügung vom 11. November 2018 hervor.