Prüfungsgegenstand sei somit nicht die Praxis gewesen, sondern die Verhältnismässigkeit der Beseitigungsanordnung. Entsprechend könne der Regierungsrat heute nicht für sich beanspruchen, die Frage nach der Mindestdauer für die Annahme des Status als landwirtschaftliches Gewerbe bereits rechtskräftig entschieden zu haben. Dazu hätte er die Praxis zumindest untersuchen und begründen müssen, weshalb sie richtig und in den nachfolgenden Baubewilligungsverfahren unantastbar sei.