Es gehe hier um eine reine Rechtsanwendung. In Erw. 10.4.2 des Entscheids vom 12. Februar 2020 habe der Regierungsrat die bundesrechtswidrige Praxis der Abteilung für Baubewilligungen gar nicht untersucht und sie für zulässig befunden. Er habe ausschliesslich festgestellt, dass eine solche Praxis bestehe. Darauf basierend habe er die Verhältnismässigkeit der Abbruchbefehle geprüft und sei zur Auffassung gelangt, dass den Beschwerdeführern zumindest die Möglichkeit eines weiteren Baugesuchs einzuräumen sei. Prüfungsgegenstand sei somit nicht die Praxis gewesen, sondern die Verhältnismässigkeit der Beseitigungsanordnung.